Das Urheberrecht spielt im Informationszeitalter eine enorm wichtige Rolle. Mit einem Klick können Daten kopiert und verbreitet werden, sodass Urheberrechtsverletzungen zur Tagesordnung gehören. Vielen Internetnutzern ist allerdings die Tragweite von Bilderklau, Filesharing und anderen Rechtsverletzungen nicht bewusst. Denn auch bei vermeintlichen Bagatellverstößen droht immer eine Abmahnung.

Rechtsanwalt Robin Neuwirth hat einen Tätigkeitsschwerpunkt in Rechtsfragen des gewerblichen Rechtsschutzes – vor allem im Bereich Urheberrecht und Abmahnungen. Er unterstützt Kreativschaffende und Gewerbetreibende, die ihr geistiges Eigentum effektiv schützen und verwerten wollen ebenso wie Personen, die wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt werden. Robin Neuwirth greift auf langjährige Praxiserfahrung zurück und steht Ihnen als kompetenter Ansprechpartner bei allen Fragen zum Urheberrecht und zu Abmahnungen zur Verfügung.

1. Was ist das Urheberrecht?

Das Urheberrecht gehört zum Medienrecht und schützt das Recht eines Kreativen an seinen literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken. Man spricht beim Urheberrecht auch vom Schutz des geistigen Eigentums des Urhebers. Als Urheberrecht werden auch die Rechtsnormen bezeichnet, die die Rechte des Urhebers an seinem Werk regeln.

Im engeren Sinne bezeichnet das Urheberrecht insbesondere das Recht des Urhebers, sein Werk wirtschaftlich zu verwerten (z. B. durch Lizenzen) und die Nutzung durch Dritte zu verbieten (z. B. durch Abmahnung).

Im Gegensatz zu den gewerblichen Schutzrechten wie dem Patent oder der Marke muss das Urheberrecht nicht angemeldet oder registriert werden. Es entsteht automatisch mit der Schöpfung des Werkes und endet frühestens 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

2. Was ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk?

Im Urhebergesetz (UrhG) wird beispielhaft aufgelistet, was ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Dazu zählen:

  • Sprachwerke wie Texte und Reden sowie Computerprogramme
  • Musikwerke
  • Pantomimische Werke sowie Werke der Tanzkunst
  • Bauwerke und Werke der bildenden und angewandten Kunst sowie die Entwürfe solcher Werke
  • Lichtbildwerke wie Bilder und Fotos sowie Grafiken
  • Filmwerke und Videos
  • Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und andere Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art

Zudem gibt es einige Voraussetzungen, damit ein Werk urheberrechtlichen Schutz genießt:

  • Das Werk muss eine persönliche geistige Schöpfung sein. Das heißt, der Urheber muss ein Mensch sein.
  • Das Werk muss eine wahrnehmbare Formgestaltung haben.
  • Es muss sich um ein Original handeln. Eine Kopie oder Nachahmung ist nicht urheberrechtlich geschützt.
  • Das Werk muss einen „geistigen Gehalt“ (d. h. eine gewisse geistige Leistung) vorweisen und Ausdruck der Individualität des Urhebers sein.

Das führt dazu, dass einige Leistungen nicht urheberrechtlich geschützt sind, zum Beispiel:

  • Bloße Ideen, die nicht umgesetzt oder patentiert wurden
  • Wissenschaftliche Erkenntnisse
  • Amtliche Werke, z. B. Gesetzestexte

3. Beispiele für Urheberrechtsverletzungen

Nur der Urheber allein darf darüber entscheiden, was mit seinem Werk geschieht. Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne die Zustimmung des Urhebers verwertet (z. B. kopiert und veröffentlicht), begeht eine Urheberrechtsverletzung.

Häufige Urheberrechtsverletzungen sind:

Bilderklau

Ein Foto oder eine Grafik im Internet downloaden und weiterverbreiten oder auf der eigenen Website hochladen? Keine gute Idee. Gerade die Verwendung fremder Produktfotos – z. B. in eBay Angeboten oder im etsy Online-Shop – wird regelmäßig abgemahnt. Die unerlaubte Nutzung und Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Fotos und Grafiken ist eine Urheberrechtsverletzung.

Filesharing

In zahlreichen online Tauschbörsen werden Raubkopien von Musik geteilt. Wer dort eine Datei herunterlädt, löst automatisch einen Upload aus und trägt damit zur weiteren illegalen Verbreitung bei. Filesharing ist inzwischen ein klassischer Fall einer Urheberrechtsverletzung.

Urheberrechtsverletzungen auf Instagram und Youtube

Ein Instagram „Reel“ oder Video mit trendiger Musik eines bekannten Interpreten hochladen? Das ist ebenso wenig erlaubt wie Youtube Videos mit fremder Musik zu untermalen. Ausnahmen gelten nur für lizenzfreie Musik. Dann muss der Urheber jedoch mindestens namentlich genannt werden. Auch das Kopieren und Posten fremder Bilder und Videos in den sozialen Medien stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.

Stadtplanausschnitt auf der eigenen Website

Die Anfahrt zu einem Geschäft lässt sich am einfachsten mithilfe einer Landkarte oder eines Stadtplans erklären. Doch auch hier gilt: Das Kopieren und Hochladen von Kartenausschnitten stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Eine Ausnahme bilden Dienste wie Google Maps, wenn die dafür vorgesehenen Funktionen genutzt werden.

4. Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Eine Urheberrechtsverletzung kann vom Urheber abgemahnt werden. Auch der Inhaber einer ausschließlichen Nutzungslizenz oder eine Wahrnehmungsgesellschaft wie die GEMA dürfen bei Urheberrechtsverletzungen Abmahnungen aussprechen.

Wer nur versehentlich oder unwissentlich gegen ein Urheberrecht verstößt, wird leider nicht verschont. Die Abmahner können dann nicht nur die Beseitigung und Unterlassung des Rechtsverstoßes fordern, sondern auch die Kosten der Abmahnung sowie Schadensersatz geltend machen.

Unterschreiben Sie niemals ungeprüft eine Unterlassungserklärung und überweisen Sie keinesfalls einfach die geforderten Abmahnkosten und Schadensersatzbeträge. Viele Abmahnkanzleien setzen die Kosten viel zu hoch an und fassen die Unterlassungserklärung zu weit. Eine urheberrechtliche Abmahnung sollte daher stets von einem Rechtsanwalt mit Erfahrung im Urheberrecht geprüft werden!

Für den Urheber ist es nicht nur ärgerlich, wenn jemand gegen seine Rechte verstößt. Da z. B. Künstler, Musiker, Fotografen oder Softwareentwickler oft von Lizenzgebühren für die Verwendung ihrer Werke leben, stellen Urheberrechtsverletzungen für Sie vor allem wirtschaftlich ein Problem dar. Daher dürfen Urheber neben der Unterlassung des Rechtsverstoßes auch Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr von den Rechtsverletzern fordern.

Ich berate und vertrete sowohl Urheber und deren Lizenznehmer als auch Gewerbetreibende und Privatpersonen, die eine Abmahnung erhalten haben. Ich prüfe, ob tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wie hoch die Abmahnkosten sein dürfen und in welcher Höhe Schadensersatz gefordert werden kann.

Der finanzielle Aspekt steht dabei im Zentrum: Mein Ziel ist stets, die Kosten einer Abmahnung für meinen Mandanten so niedrig wie möglich zu halten. Stehe ich mit meinem Mandanten auf der anderen Seite und spreche eine Abmahnung aus, erreiche ich den höchstmöglichen Schadensersatz und sorge konsequent für die Unterlassung von Urheberrechtsverletzungen.

5. Gestaltung und Prüfung von Lizenzverträgen

Der Urheber kann frei darüber entscheiden, wie er seine Arbeit vermarkten will. In der Regel gibt er Nutzungslizenzen aus, die den Lizenznehmer zur Verwendung des Werks berechtigen und im Gegenzug zur Zahlung einer Lizenzgebühr verpflichten.

Beispiel: Ein Fotograf bietet „Stockfotos“ auf einer Plattform zur Nutzung an. Wer ein Foto für einen bestimmten Zweck nutzen will, kauft eine Lizenz. Dabei können verschiedenen Lizenzen erworben werden, z. B. für die ausschließliche Nutzung im Print- oder Webbereich. Außerdem kann die Lizenz eine Maximalgröße in Pixel zur Verwendung beinhalten.

Um die Einzelheiten der Nutzungsrechte zu bestimmen, werden Lizenzverträge geschlossen. Der typische Regelungsinhalt eines Lizenzvertrags umfasst die folgenden Aspekte:

Die Art der Nutzung

Beispiel: Ein Lizenzvertrag regelt, dass ein Verlag das Buch eines Autors als Hörbuch veröffentlichen und vermarkten darf, nicht aber als Printausgabe oder E-Book. Dasselbe gilt etwa für die Verwendung eines Musiktitels in Online-Werbeanzeigen, nicht aber in Fernseh- oder Radiowerbung.

Die Gestaltung als einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht

Beispiel: Ein Entwickler hat eine Software programmiert und räumt einer Vermarktungsgesellschaft das ausschließliche Nutzungsrecht ein. Er kann keine weitere Nutzungslizenzen dieser Art vergeben. Die Vermarktungsgesellschaft darf die Software exklusiv vertreiben.

Die räumliche Begrenzung

Beispiel: Ein Foto soll nur für Plakatwerbung in einer bestimmten Stadt genutzt werden.

Die zeitliche Begrenzung

Beispiel: Die Lizenz läuft nach 12 Monaten aus. Die anschließende Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks ist unzulässig.

Die Vergütung / Lizenzgebühr

Der Urheber hat bei Vergabe einer Nutzungslizenz Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Wird eine Vergütung im Lizenzvertrag ausgeschlossen oder beschränkt, ist die Klausel unwirksam. Der Urheber kann dann verlangen, dass der Vertrag entsprechend angepasst wird.

Was als angemessene Vergütung gewertet wird, richtet sich nach den branchenüblichen Lizenzgebühren.

Ich prüfe und erstelle urheberrechtliche Lizenzverträge und sorge dafür, dass die Lizenz für den Urheber ideal ausgestaltet wird und ihn nicht benachteiligt. Besonders bei der Frage nach einer angemessenen Vergütung bzw. Lizenzgebühr ist eine individuelle Betrachtung von Bedeutung. Jeder Nutzungsvertrag basiert auf anderen Umständen, sodass es bei der Höhe des Honorars immer auf den Einzelfall ankommt. Gerne berate ich Sie zu allen Fragen und Problemen mit Lizenzverträgen und setze Ihre vertraglichen Ansprüche auch gerichtlich für Sie durch.

6. Robin Neuwirth: Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Urheberrecht

Ich habe als Rechtsanwalt einen Tätigkeitsschwerpunkt im Urheberrecht und bin Ihr Ansprechpartner bei allen urheberrechtlichen Anliegen, Rechtsverstößen und Verwertungsfragen. Urheberrechtsverletzungen mahne ich zielgerichtet für Sie ab und setze Ihre gesetzlichen Urheberrechte und Ansprüche aus Lizenzverträgen konsequent für Sie durch. Damit Sie Ihre kreative Arbeit gewinnbringend verwerten können, überprüfe und verfasse ich für Sie Nutzungsverträge und Lizenzen und handle die höchstmögliche Vergütung für Sie aus.

Haben Sie selbst eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten? Ich prüfe für Sie, ob Sie eine Urheberrechtsverletzung begangen haben und die Abmahnkosten bezahlen müssen. Unberechtigte Abmahnungen wehre ich erfolgreich für Sie ab.

Bei der Durchsetzung und Abwehr von urheberrechtlichen Ansprüchen gilt es schnell und präzise zu handeln, da hier kurze Fristen sowie zahlreiche Spezialvorschriften gelten und der weit überwiegende Teil der Streitigkeiten im Eilverfahren entschieden wird. Daher bekommen Sie bei mir immer kurzfristig einen telefonischen oder persönlichen Termin.