Fotos, Bilder und Grafiken sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne Nutzungsrecht nicht veröffentlicht oder verbreitet werden. Sind Personen auf den Fotos abgebildet, steht außerdem das sogenannte Recht am eigenen Bild einer freien Verwendung durch Dritte entgegen. Gerade im Internet sind Urheberrechtsverletzungen des Fotografen und unerlaubte Veröffentlichungen leider an der Tagesordnung. Umso größer ist die Bedeutung einer zügigen Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzforderungen. Wer als Fotograf eigene Fotos und Bilder wirtschaftlich verwerten will, kann Nutzungsrechte gegen Vergütung erteilen. Die Lizenzierung von Bildmaterial sollte immer in einem Lizenzvertrag geregelt werden, sodass die Interessen und Rechte des Fotografen gewahrt sind.

Robin Neuwirth hat als Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt gewerblicher Rechtsschutz langjährige Erfahrung im Bereich des Foto- und Bildrechts. Er unterstützt Fotografen, Grafiker und Agenturen bei der Erstellung und Prüfung von AGB und Lizenzvereinbarungen und setzt bei Fotodiebstahl und Rechtsverstößen die Ansprüche der Rechteinhaber konsequent durch. Zunächst wird der Rechtsverletzer mittels anwaltlicher Abmahnung zur Beseitigung des Verstoßes aufgefordert. Ist eine außergerichtliche Lösung nicht möglich, klagt Rechtsanwalt Robin Neuwirth die Forderungen gerichtlich ein.

Haben Sie selbst eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten? Auch in diesem Fall ist Rechtsanwalt Robin Neuwirth Ihr Ansprechpartner zur Abwehr unberechtigter Ansprüche. Er prüft genau, ob ein Rechtsverstoß vorliegt und in welchem Umfang eine Unterlassung bzw. Schadensersatzforderung in Frage kommt.

1. Ihre Verwertungsrechte als Fotograf oder Grafiker

Das Werk eines Fotografen oder Grafikers ist urheberrechtlich geschützt. Nach § 15 Abs. 1 Urhebergesetz (UrhG) hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten, z. B. durch Vervielfältigung oder Ausstellung.

Beispiel: Ein Fotograf oder Grafiker lässt eines seiner Werke drucken, um es als Bild zu verkaufen.

Im Bereich der digitalen Medien spielt jedoch § 15 Abs. 2 UrhG die größere Rolle. Danach hat der Urheber das exklusive Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Vor allem im Internet, auf fremden Websites oder in den sozialen Medien werden aber häufig Bilder und Grafiken digital kopiert und ohne Zustimmung genutzt. Dabei handelt es sich um einen Verstoß gegen das Urheberrecht, den nur der Fotograf oder Grafiker darf seine Bilder im Internet teilen oder auf einer Website nutzen.

Der Fotograf oder Grafiker ist und bleibt zudem immer der Urheber. Es ist nicht möglich, die Urheberschaft an einem Foto auf eine andere Person zu übertragen. So ergeben sich weitere höchstpersönliche Rechte des Fotografen, z. B. das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft. Auch nach einer Übertragung der Verwertungsrechte auf eine andere Person kann der Fotograf bestimmen, dass sein Werk mit einer Urheberbezeichnung versehen wird.

2. Nutzungsrechte und das Recht am eigenen Bild

Die oben genannten Rechte stehen ausschließlich dem Fotografen als Urheber der Bilder zu. Er kann frei entscheiden, was er mit den Fotos machen will. Um ihre Arbeit zu monetarisieren, können Fotografen Lizenzen erteilen und dadurch Nutzungsrechte an den oben genannten Verwertungsrechten auf andere Personen übertragen.

Die Ausgestaltung und der Umfang der Nutzungsrechte sind dabei immer individuell:

  • Erteilt der Fotograf ein sogenanntes „einfaches Nutzungsrecht“, so kann der Lizenznehmer das Bild auf vereinbarte Art verwenden, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
  • Bei einem „ausschließlichen Nutzungsrecht“ darf der Fotograf keiner anderen Person eine Nutzungslizenz für das Werk einräumen.

Obwohl der Fotograf der alleinige Urheber und Inhaber der Verwertungsrechte ist, muss auch er beim Fotografieren und Verwenden der Bilder die Rechte anderer einhalten. Jeder Mensch, der auf einem Foto abgebildet ist, hat ein Recht am eigenen Bild. Er kann darüber bestimmen, ob und in welchem Kontext ein Foto von ihm aufgenommen und veröffentlicht werden darf.

Wenn Menschen identifizierbar abgebildet sind, werden entsprechende Fotos außerdem als personenbezogene Daten gewertet und es müssen die Vorgaben der DSGVO beachtet werden. Bilder von Einzelpersonen darf der Fotograf nur verwerten, wenn die abgebildeten Personen ihre Einwilligung erteilt haben.

Ich berate Sie zur sicheren Einholung von Einwilligungserklärungen und prüfe für Sie, ob eine Einwilligung abgebildeter Personen im Einzelfall erforderlich ist (z. B. bei öffentlicher Eventfotografie oder im Pressebereich).

3. Lizenzverträge erstellen und verwenden

Ein Lizenzvertrag ist der sicherste Weg für Fotografen, Nutzungsrechte an ihren Fotos zu erteilen. Es reicht an sich aus, wenn der Inhalt des Nutzungsrechts in Textform per E-Mail oder per WhatsApp vereinbart wird. Besser ist jedoch ein schriftlicher Vertrag. Darin sollten unter anderem folgende Fragen geregelt werden:

  • Welche Rechte sollen eingeräumt werden? (z. B. Vervielfältigungsrecht, Recht zur öffentlichen Wiedergabe, Verwendung im privaten oder kommerziellen Bereich)
  • Wie lange soll das Nutzungsrecht andauern?
  • Soll ein Widerrufsrecht vereinbart werden?
  • Welche Vergütung wird für die Nutzung gezahlt?
  • Ist die Nutzung räumlich beschränkt?

Musterlizenzverträge sind meist sehr allgemein formuliert und können Regelungslücken enthalten. Als Anwalt mit Schwerpunkt im gewerblichen Rechtsschutz und Bild- und Fotorecht erstelle ich für Sie passgenaue Lizenzverträge und Nutzungsvereinbarungen, die Ihre Rechte als Fotograf bestmöglich absichern. Sollen Ihre Vereinbarungen vorformuliert für eine Vielzahl von Verträgen gelten? Dann müssen Ihre Lizenzverträge zusätzlich das strenge AGB-Recht einhalten.

Achtung! Gerade in Musterlizenzvereinbarungen werden AGB-Vorschriften nicht ohne Weiteres eingehalten. Gerne prüfe und erstelle ich Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verwendung auf Ihrer Website und als Lizenzvertrag.

4. Ansprüche bei Fotodiebstahl und Urheberrechtsverletzung

Alle folgenden Ansprüche stehen dem Fotografen oder Grafiker selbst ebenso wie dem Inhaber eines exklusiven Nutzungsrechts der Bilder zu.

Unterlassung und Beseitigung

Wer Fotos und Bilder ohne Lizenz nutzt, verstößt gegen das Urheberrecht. Der Fotograf kann vom Rechtsverletzer Unterlassung und Beseitigung des Rechtsverstoßes verlangen. Das gilt unabhängig davon, ob der Verstoß absichtlich oder fahrlässig erfolgt ist. Der Urheber muss zunächst eine Abmahnung aussprechen, um dem Verletzer eine außergerichtliche Streitbeilegung zu ermöglichen. Um eine Wiederholung der Urheberrechtsverletzung auszuschließen, kann der Fotograf in der Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordern.

Tipp: Auch eine Abmahnung muss bestimmte Vorschriften einhalten. Daher sollten Sie sich bei der Formulierung anwaltliche Unterstützung holen. Ansonsten laufen Sie Gefahr, eine unwirksame Abmahnung auszusprechen.

Auskunft und Schadensersatz

Zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen kann der Fotograf zudem Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Fotoabzüge verlangen. Anhand dieser Informationen kann er die Höhe seines Schadensersatzes berechnen. Hat der Rechtsverletzer durch die unberechtigte Nutzung einen Gewinn erzielt, kann der Fotograf die Herausgabe dieses Gewinns fordern. Daneben steht ihm die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr sowie der Ersatz des tatsächlichen Schadens zu.

Die genaue Berechnung des Schadensersatzes kann eine Herausforderung sein. Mit der aktuellen Rechtsprechung und den Grundsätzen zur Berechnung bin ich dank umfangreicher Erfahrung bestens vertraut. So erziele ich stets die höchstmöglichen Schadensersatzsummen für meine Mandanten.

Vernichtung und Ersatz der Abmahnkosten

In den digitalen Medien spielt es eine untergeordnete Rolle, doch Fotografen können auch die Vernichtung, den Rückruf und die Überlassung von rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücken (z. B. Fotoabzügen) fordern. Zu guter Letzt hat der Fotograf auch einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten für die Verfolgung der Beseitigung und Unterlassung zu. Auf diese Weise erhalten Sie bei Ausspruch einer berechtigten Abmahnung auch die Anwaltskosten dafür ersetzt.

Selbstverständlich informiere ich Sie vorab über die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren und erkläre Ihnen, ob bzw. in welcher Höhe die Kosten von der Gegenseite zu ersetzen sind.

5. Bei Fotorechtsverletzungen schnell handeln

Ab Kenntnis von einem Fotorechtsverstoß haben Sie nur einen Monat Zeit, um ein gerichtliches Eilverfahren einzuleiten.

Nach Ablauf dieser Frist gehen die Gerichte davon aus, dass die Angelegenheit nicht mehr eilig ist. Reagiert der Rechtsverletzer dann auf eine Abmahnung nicht wie erhofft, wird das Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen fehlender Eilbedürftigkeit ablehnen. In diesem Fall muss der Fotograf seine Ansprüche auf Unterlassung in einem „normalen“ Gerichtsverfahren geltend machen. Aufgrund der langen Dauer von sogenannten Hauptsacheverfahren kann es im Einzelfall Jahre dauern, bis ein Urteil gesprochen ist. Bis dahin muss der Fotograf die unberechtigte Fotonutzung dulden.

Eine schnelle und effektive Sicherung des Unterlassungsanspruchs ist nur mithilfe einer einstweiligen Verfügung möglich. Lassen Sie die Frist daher nicht verstreichen und nehmen Sie innerhalb eines Monats Kontakt mit mir auf. Bei mir bekommen Sie immer schnellstmöglich einen Termin und die Abwicklung erfolgt stressfrei per E-Mail oder Telefon.

6. Ihr Ansprechpartner für Bildrecht und Fotorecht: Rechtsanwalt Robin Neuwirth

Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Foto- und Bildrecht kümmere ich mich um alle rechtlichen Belange von Fotografen, Agenturen und Grafikern. Von der Erstellung und Prüfung von Lizenzverträgen bis zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen stehe ich als erfahrener Ansprechpartner an Ihrer Seite.

Ich berate Sie zur Nutzung und Veröffentlichung von Fotos mit abgebildeten Personen und zur Vereinbarung von Lizenzgebühren und Bildhonoraren. Bei Rechtsverstößen verfolge ich Ihre Rechte durch Ausspruch oder Abwehr von Abmahnungen und setze Ihre Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz auch vor Gericht für Sie durch.